Satzung

Satzung

"Freunde der Landesgartenschau Memmingen 2000 e.V."

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr


1) Der Verein führt den Namen "Freunde der Landesgartenschau Memmingen 2000 e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2) Der Verein hat seinen Sitz in Memmingen.

3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

4) Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck


1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes, insbesondere die Erhaltung und Pflege des ehemaligen Geländes der Landesgartenschau in Memmingen sowie die Unterstützung kultureller Veranstaltungen auf diesem Gelände.

2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch persönliche bzw. finanzielle Mithilfe bei der Erhaltung und Pflege der gesamten Parkanlage, wie z.B. Pflege von Anlagen und Blumenbeeten, Pflege der bestehenden Grünanlagen und Wege, Pflege und Erhalt der Ruhebänke, Sauberhaltung der Wasserflächen etc. sowie durch die Einbeziehung von Kunst und Kultur in den Park, beispielsweise durch Realisierung von Kunstobjekten, Kunstveranstaltungen, Musikfesten, Theaterfreilichtaufführungen.

3) Alle Maßnahmen erfolgen in Abstimmung mit der Stadt Memmingen.

4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3
Mitgliedschaft


1) Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, Organisationen und Körperschaften werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2) Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt und haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder im Sinne des Absatzes 1). Sie sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

3) Mitglieder sind zur Entrichtung eines Jahresbeitrages verpflichtet, welcher von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

4) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, durch Tod, durch Auflösung bei Körperschaften und durch Ausschluss bei Säumigkeit in der Beitragszahlung. Über den Aus-schluss entscheidet der Vorstand.

5) Mitglieder können ferner durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn sie vereinsschädigend gegen die Satzung oder grob gegen die Interessen des Vereins verstoßen.

§4
Organe


Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§5
Mitgliederversammlung


1) Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung oder Bekanntgabe in der Memminger Zeitung einberufen. Sie ist in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig davon, wieviele Mitglieder anwesend sind.


2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, entlastet den Schatzmeister, beschließt über Änderungen der Satzung und den Zweck des Vereins und endgültig über weitere Maßnahmen.

3) Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind mindestens von einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Vereinsmitglied aus der Mitgliederversammlung zu unterschreiben.

4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder den schriftlichen Antrag stellt, mit zweiwöchiger Frist durch schriftliche Einladung einberufen. Die gesetzlichen Minderheitsrechte gemäss §37 BGB werden hierdurch mit Ausnahme des Quorums nicht berührt.

§6
Vorstand


1) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende.

2) Die beiden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind zur Einzelvertretung berechtigt. Lediglich im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur tätig werden soll, wenn der/die Vorsitzende an der Vertretung verhindert ist.

3) Der erweiterte Vorstand besteht neben den Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 26 BGB aus dem/der Schriftführer/in, dem/die Schatzmeister/in sowie vier Beisitzern/innen. Schriftführer, Schatzmeister und Beisitzer sind zur Vertretung des Vereins nicht berechtigt. Soweit in dieser Satzung von Vorstand die Rede ist, ist hiermit der erweiterte Vorstand gemeint, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefällt.

5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
6) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bleiben die anderen Vorstandsmitglieder im Amt. Die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Nachfolge, wobei die Nachwahl für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen erfolgt.

7) Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse bilden und auflösen, um deren Mitgliedern Vereinsaufgaben zu übertragen. Diese sind nicht zur Vertretung berechtigt.

§7
Wahlen und Abstimmungen


1) Wahlen und Abstimmungen sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen, können aber auf einstimmigen Beschluss der Anwesenden durch Handzeichen abgewickelt werden.

2) Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

3) Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebnen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§8
Auflösung


1) Die Mitgliederversammlung kann mit mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.

2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Memmingen zur Förderung landschafts- und naturschutzpflegerischer Maßnahmen.

Memmingen 29. November 2001


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